DPG Verein

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Satzung der Freunde und Förderer der SekretärInnen der ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft e.V.


§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

Der Name des Vereins lautet:

„Freunde und Förderer der SekretärInnen der ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft e.V.“

Er hat seinen vorläufigen Sitz in 40476 Düsseldorf, Glockenstraße 31 bzw. Postfach 32 05 12, 40420 Düsseldorf. Er führt den Zusatz „e.V.“

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege der Traditionen der ehemaligen hauptamtlichen beschäftigten SekretärInnen bei der ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft. Der Verein hat die Aufgabe, durch Informationsaustausche, politische Veranstaltungen, Vorlesungen, Seminare sowie weitere Bildungsmaßnahmen die Traditionen der ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft und der Gewerkschaftsbewegung zu fördern und fortzuführen. Der Verein setzt sich für Völkerverständigung und Entwicklungshilfe ein. Er steht für Gleichberechtigung von Männern und Frauen und unterstützt in Not geratene Menschen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede/r ehemalige hauptamtliche SekretärIn der Deutschen Postgewerkschaft, ob im aktiven oder passiven Berufsleben stehend, werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Mitglied kann auch werden, wer als DPG-Mitglied ehrenamtlich tätig war und nach ver.di-Gründung hauptamtlich als GewerkschaftssekretärIn bei ver.di ein Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen hat.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a)     Tod,
b)     Austritt,
c)     Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden (Ziff. c) wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit zwei Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Hierüber entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

§ 5

Der Monatsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit festgelegt. Er beträgt mindestens 10,00 Euro in Worten „Zehn" monatlich. Der Beitrag ist durch Einzugsermächtigung bzw. Dauerauftrag bargeldlos auf das Konto des Vereins jeweils jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 6 Vorstand Beitrag

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.

Der Vorstand besteht aus

a)     dem/der Vorsitzenden
b)     dem/der stellv. Vorsitzenden
c)     dem/der Kassierer/in
d)     dem/der stellv. Kassierer/in
e)     dem/der Schriftführer/in
f)      dem/der stellv. Schriftführer/in
g)     sowie mindestens drei Beisitzer/innen
und
darüber hinaus müssen zwei Revisor/innen gestellt werden, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Vorstandsmitglieder der Ziff. a, c, e, bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Dieser führt die laufenden Geschäfte gemäß § 26 BGB.

§ 7 Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist nach Möglichkeit im Herbst/Winter einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung festgelegt. Die Abstimmung hierüber muss schriftlich durchgeführt werden,  wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Der Verein ist selbstlos tätig. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation zu. In diesem Fall wird der Kinderkrebshilfe in Düsseldorf der Vorrang eingeräumt. Sollte die Kinderkrebshilfe nicht mehr bestehen, wäre eine andere gemeinnützige oder mildtätige Organisation durch den Vorstand zu benennen.

§ 9 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in  mit Ort und Datum zu unterzeichnen.

§ 10 Haftung und Verbindlichkeiten

Für Verbindlichkeiten haftet der Verein mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die durch die Satzung festgesetzten Mitgliedsbeiträge.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung ist durch die Eintragung im Vereinsregister 9031 seit 13.11.2001 in Kraft. Ab dem Eintrag in das Vereinsregister treten Änderungen der Satzung mit deren Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Düsseldorf, den 28.11.2003
Die Satzung kann als PDF - Datei heruntergeladen werden.

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